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Einleitung |
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Wortbedeutung: Falsche |
Hierarchie und Loyalität <> Untertan- und/oder Täter-Verhalten. |
Einleitung |
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Die Offenlegung von Fakten und das Hinterfragen von Handlungen ist kein „Angriff“ oder eine
„Verunglimpfung“, sondern der Versuch der sachlichen Aufarbeitung von Mißständen.
So von den zuständigen Stellen auf Anfragen nicht sachlich nachvollziehbar geantwortet wird, kann ich eventuelle
Mißverständnisse und Irrungen nicht ausräumen und mich nur entsprechend meines Wissensstandes und meines Gewissens äußern.
(Siehe auch „Anliegen des Buches“)
Beim Lesen dieses Buches versuchen Sie, bitte für sich nachfolgende Fragen zu beantworten: |
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Gelten für die Institution „Katholische Kirche“ und ihre Mitarbeiter die Gebote Gottes- und Nächstenliebe nicht? |
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Gelten für die Mitarbeiter der Institution „Katholische Kirche“ ihre eigenen Regelwerke nicht? |
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Gelten für die Institution „Katholische Kirche“ und ihre Mitarbeiter die weltlichen Gesetze des jeweiligen Landes nicht? |
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Ist der Staat des jeweiligen Landes mit seinen Institutionen lediglich der Erfüllungsgehilfe der wie auch immer gearteten Interessen der Institution „Katholische Kirche“? |
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Wie geht die Institution „Katholische Kirche“ mit Fehlverhalten in ihrer Verantwortung um? |
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Verhält sich die Institution „Katholische Kirche“ im Mühen um Übereinstimmungvon WORT und TAT entsprechend der Lehre von Jesus Christus? |
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Erfüllt die Institution „Katholische Kirche“ in Deutschland die
Voraussetzungen für den Status KdöR?
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Nachstehende Frage betrifft mich, Dietmar Deibele:
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Was will Dietmar Deibele, was die Institution „Katholische Kirche“ nicht will? |
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
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Die nachfolgenden Gedanken mit Verweis auf das Kirchenrecht zitiere ich aus dem Buch „Geschichte der Philosophie“ von Johannes Hirschberger (© Verlag Herder, Freiburg im Breisgau, Lizenszausgabe für KOMET Verlag GmbH, Köln, ISBN 978-3-89836-656-4):
„Innozenz III. entschied in der Frage, ob ein GlÄubiger, der auf Grund besserer Kenntnis der Sachlage dem Befehl eines Oberen nicht zuzustimmen vermag, zu maßregeln sei, für die persönliche Überzeugung und ihre Freiheit: 'Alles, was nicht aus Überzeugung geschieht, ist Sünde (Röm. 14,23); und was gegen das Gewissen geschieht, erbaut zur Hölle. Gegen Gott darf man nicht dem Richter gehorchen, sondern muß lieber die Exkommunikation über sich ergehen lassen.' Die Entscheidung des Papstes wurde in das Kirchliche Gesetzbuch aufgenommen (Corp. jur. can. II 286 s. Richter-Friedberg). Demgemäß hat auch Thomas von Aquin und mit ihm eine Reihe anderer Scholastiker gelehrt, daß ein auf irrtümliche Voraussetzungen hin Exkommunizierter lieber im Bann sterben muß, als einer nach seiner Kenntnis der Sachlage verfehlten Weisung des Vorgesetzten zu gehorchen, 'denn das wäre gegen die persönliche Wahrhaftigkeit' (contra veritatem vitae), die man auch nicht um eines möglichen Ärgernisses willen preisgeben dürfe.“ (Scholastik = auf der antiken Philosophie basierende theologische Lehre des Mittelalters, die christliche Dogmen vernunftmäßig zu begründen suchte; Innozenz III., Ende 1160 bis 1216, gilt als der bedeutendste Papst des Mittelalters) |
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Bitte versuchen Sie, sich in nachfolgende Situationen zu versetzen - setzen Sie sich faktisch an die Stelle der beschriebenen Personen, dann werden Sie die später geschilderten, unglaublich erscheinenden, aber dennoch wirklich geschehenen Ereignisse besser nachvollziehen können.
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Zum Verständnis der vielen Unzulänglichkeiten ist auch ein Wissen um die „Nötigung“ wichtig.
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... aus Sicht des Heimleiters |
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Eine Personengruppe kommt in Ihren gut gehenden Betrieb und sagt: „Ich bin ab jetzt der neue Chef und Sie tun, was ich sage.“
Weil Sie nicht Ihrem Betrieb (Eigentümer, Mitarbeitern usw.) und sich selbst gegenüber „genügend“ verantwortungs- und gewissenlos sind, diese Forderung ohne den Nachweis der Rechtmäßigkeit hinzunehmen, wehren Sie sich. Sie fordern den Nachweis der Legitimation, welcher Ihnen verweigert wird. Sie schalten die Ihnen übergeordneten Aufsichtsgremien ein, welche Sie in Ihrem Tun bestärken und Ihnen konkrete Hilfe zusagen.
Ihre Gegenwehr veranlasst diese Persongruppe im Innen- und Außenverhältnis des Betriebes:
● Ihren Ruf zu schädigen,
● Sie zu demütigen,
● Ihre Autorität zu untergraben,
● Ihnen ohne Legitimation Weisungen zu erteilen,
● Sie mit haltlosen Disziplinarmaßnahmen zu traktieren
usw..
Diese Personengruppe greift sogar in die Geschäfte des Betriebes ein:
● sie erteilt gegen Ihren Willen Aufträge,
● sie holt gegen Ihren Willen Unternehmensberater in Ihren Betrieb,
● sie lässt gegen Ihren Willen Personalakten einsehen,
● sie führt gegen Ihren Willen Versammlungen mit der Belegschaft durch,
● sie verunsichert und verängstig gegen Ihren Willen die Belegschaft,
● sie verleumdet gegen Ihren Willen Mitarbeiter,
● sie spricht gegen Ihren Willen Kündigungen aus
usw..
Sie halten ständig Kontakt mit mehreren Personen Ihrer zuständigen Aufsichtsgremien und stets wird Ihnen von diesen Mut und Kraft zum Aushalten der Unrechtsituation zugesagt und baldige konkrete Hilfe versprochen.
In Abstimmung mit den Aufsichtsgremien wird eine übergeordnete Schlichtungsstelle entsprechend des geltenden tarifrechtlichen Regelwerkes angerufen - dabei wird Ihnen gegenüber verschwiegen, dass diese Schlichtungsstelle noch nicht besteht.
Weil die Hilfe über ca. ½ Jahr ausbleibt, werden Sie infolge des Mobbing krank.
Doch auch jetzt greifen die Aufsichtsgremien nicht wie versprochen ein, sondern diese arrangieren sich mit dieser unlegitimierten Personengruppe gegen Sie. Mehrere Mitarbeiter, welche mit Zivilcourage Ihnen beistanden, wurden in der Zwischenzeit ebenfalls gemobbt und infolge dessen krank.
Schließlich scheiden Sie aus gesundheitlichen Gründen aus. Die unlegitimierte Personengruppe hingegen verbleibt als neuer Chef mit Duldung der Aufsichtsgremien.
Die von Ihnen angerufene Schlichtungsstelle tagt erstmalig nach Ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb. (siehe u.a. „Bedeutung von Wort und Tat“)
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Wer ist/sind der/die Verräter !?
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... aus Sicht von Dietmar Deibele und Familie |
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Ausgangssituation:
Sie haben für Ihren Traumberuf eine Lehre und ein dazugehöriges Diplomstudium mit „ausgezeichnet“ abgeschlossen, so dass Sie mit großem Erfolg über viele Jahre hinweg in einem mittleren Unternehmen arbeiten konnten. Ihre Arbeit machte Ihnen Freude, Sie sind als Fachmann anerkannt. Sie haben geheiratet und eine Familie mit zwei Kindern aufgebaut. Die Wohnverhältnisse haben sich von einem kleinen Studentenzimmer über eine Wohnung in einem abrißreifen Haus bis hin zu einer modernen Neubauwohnung verbessert, und Sie schauen sich interessiert im Umfeld nach der Möglichkeit eines Hausbaues mit eigenem Grundstück um. Ihr Freundes- und Bekanntenkreis hat sich gut entwickelt. Ihre Frau arbeitet ebenfalls in einem sie ausfüllenden Beruf. Sowohl Sie selbst als auch Ihre Frau haben gute Karriere-Chancen, und die gesamte Familie ist gesund und glücklich, so dass Sie ruhig in die Zukunft schauen.
Ein Angebot wird an Sie herangetragen:
a) Vorteile des Angebotes:
In dieser Situation treten die verantwortlichen Vertreter eines überregional wirkenden Unternehmens (weltweit und somit auch deutschlandweit) mit vielen Einzelbetrieben an Sie heran, und bitten Sie, in einem Betrieb als zukünftiger Leiter zu arbeiten. Hierzu wird Ihnen Eigenverantwortlichkeit und Entfaltungsmöglichkeit Ihrer Fähigkeiten, welche ausdrücklich als überdurchschnittlich eingeschätzt werden, zugesagt. Ihnen werden ca. 70 Mitarbeitern unterstellt sein; es wird Ihnen umfangreiche Unterstützung in jeder Hinsicht zugesagt. Hierbei spielt es für diese Vertreter keine Rolle, dass Sie aus einem artfremden Beruf kommen. Mehrjährige Erfahrungen mit Ihnen bei der Bewältigung von gemeinsamen Aufgaben veranlassen diese befugten Vertreter mit einem derartigen Angebot auf Sie zuzukommen. Unter anderem wird eine mehrjährige Übergangszeit bis zum Ausscheiden des derzeitigen Leiters vereinbart.
b) private Konsequenzen und Verpflichtungen:
Im Gegenzug müssen Sie Ihren bisherigen Beruf aufgeben, mit Ihrer Familie umziehen, die Kinder umschulen, Ihre Frau und Sie selbst müssen Ihre sichere Arbeit und die neueingerichtete Wohnung aufgeben, der Bekannten- und Freundeskreis bleibt zurück usw..
Sie ziehen in eine provisorische Übergangswohnung um. Sie und Ihre Frau verpflichten sich zusätzlich, jahrelange Qualifizierungen erfolgreich zu absolvieren. Sie müssen sich in eine neuartiges Berufsfeld einarbeiten und sich nach geeignetem Wohnraum umschauen. Die Kinder, Ihre Frau und Sie selbst müssen sich einen neuen Bekannten- und Freundeskreis aufbauen usw..
Vertragsabschluss:
Nach ca. einjähriger Entscheidungszeit nehmen Sie und Ihre Familie das Angebot an. Die getroffenen Vereinbarungen werden schriftlich festgehalten und zum Gegenstand des Dienstvertrages erklärt, welcher von allen auf dem Vertrag enthaltenen Vertragspartnern unterschrieben werden. Der Dienstvertrag wird auf einem zentral vorgegebenen Formular des überregional wirkenden Unternehmens im Detail festgeschrieben. Es wird sogar im Vertrag wörtlich festgehalten: „Diese Vereinbarungen werden mit Wissen des Arbeitgebers über die gültige Rechtslage getroffen.“ Als Regelwerk wird einzig ein deutschlandweit geltendes ca. 5cm starkes Regelwerk als tarifrechtliche Regelung des überregionalen Unternehmens vereinbart.
Arbeitsaufnahme:
Nach der Unterzeichnung dieses Dienstvertrages kündigen Sie und Ihre Frau Ihre bisherigen Arbeitsstellen, ziehen um und nehmen Ihre Arbeit auf. Mit sehr gutem Ergebnis schließen Sie die erforderlichen Qualifizierungen ab, Sie erbringen im neuen Berufsfeld ausgezeichnete Leistungen, was Ihnen von den oben beschriebenen befugten leitenden Vertretern des Unternehmens begleitend mündlich und schriftlich bestätigt wird. Sie lassen sich nichts zu Schulden kommen, übernehmen Zusatzaufgaben mit sehr großen Erfolgen, werden bei allen wesentlichen Entscheidungen des Betriebes einbezogen - wobei auf Ihre Meinung großer Wert gelegt wird - und bekommen mehr und mehr wesentliche Aufgabenfelder für die Wirtschaftlichkeit des Betriebes übertragen, welche Sie ebenfalls erfolgreich bewältigen.
Mobbing bis hin zur Vertreibung aus dem Dienstverhältnis:
Nach ca. 2 Jahren Ihrer Anstellung erleben Sie auf einmal, wie von einigen wenigen Mitarbeitern eine Verleumdungs-Kampanie gegen Sie und Ihre Frau gestartet wird, welche nachweislich als Verleumdung aufgedeckt wird und von den oben beschriebenen befugten Vertretern und einem übergeordneten Juristen des überregional tätigen Unternehmens ausdrücklich bestätigt wird. Von überregional wirkenden befugten Vorgesetzten wird das Unrecht gegen Sie ausdrücklich bestätigt - und Sie erhalten Hilfe zugesagt.
Eine unbefugte Personengruppe greift in laufende Geschäfte des Betriebes ein und spricht sogar haltlose peinliche Disziplinarmaßnahmen aus. Sie wehren sich gegen diese betriebsschädigenden Aktivitäten und erhalten erneut von übergeordneten Vorgesetzten Hilfe zugesagt. Dennoch müssen Sie diesen Zustand ca. ½ Jahr ertragen, wobei mehrere Personen infolge des Mobbings, welches von dieser unbefugten Personengruppe aktiv mündlich und schriftlich betrieben wird, erkranken.
Sie bieten dieser unbefugten Personengruppe nachweislich Gespräche an, es wird eine überregionale Schlichtungsstelle entsprechend des geltenden tarifrechtlichen Regelwerkes und in Absprache mit den überregionalen Vorgesetzten angerufen - die Gesprächsangebote werden nicht angenommen, und die Schlichtungsstelle ist noch nicht gegründet, was Ihnen lange nicht bekannt ist. Statt dessen werden mehrere Personen weiterhin gemobbt und Sie werden fristlos gekündigt. Neben haltlosen rein erfundenen Verleumdungen ist der einzige Grund der Kündigung, dass Ihre Vorgesetzten angeblich vergaßen, Ihnen eine innerbetrieblich Regelung mitzuteilen, nach der Ihre Vorgesetzten verpflichtet gewesen wären, eine weitere Unterschrift zur Gültigkeit Ihres Dienstvertrages einzuholen (eine Unterschrift für eine sogenannte kirchenaufsichtliche Genehmigung). Dieses innerbetriebliche Regelwerk ist nicht nur für Sie selbst neu und nicht Gegenstand des Dienstvertrages (ist auch nicht im vereinbarten ca. 5cm starken überregionalen tarifrechtlichen Regelwerk enthalten), diese wurde auch bei allen anderen im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern und in anderen gleichartigen Betrieben des überregionalen Unternehmens nicht berücksichtigt. Auch die Sie angeworbenen Vertreter des überregional wirkenden Unternehmens und Ihre unmittelbaren Vorgesetzten kannten dieses Erfordernis nicht. Dies wird auch schriftlich bestätigt - dennoch wird die Kündigung aufrechterhalten.
Sie werden sogar öffentlich von dieser Personengruppe verleumdet. Es folgen Lug und Trug der angeblichen Vorgesetzten, welche die Kündigung aussprachen, in der Öffentlichkeit und vor Gericht - der Datenschutz des betroffenen Arbeitnehmers spielt dabei keine Rolle. (siehe „Hochstapelei - Ja oder Nein“) Der AVR wird sogar der Status des Tarifrechtes abgesprochen.
Laut Auskunft der arbeitsrechtlichen Zentrale des überregional wirkenden Unternehmens ist für die Gültigkeit eines Dienstvertrages in Verbindung mit der AVR keine mit Unterschrift bestätigte kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich - und die AVR wird als Tarifrecht verstanden. Doch auch dies spielt keine Rolle. (siehe auch „Bedeutung von Wort und Tat“)
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Folgen |
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Name des überregional tätigen Unternehmens:
Der konkrete Betrieb ist das Senioren-Pflegeheim „St. Elisabeth“ in Köthen in der Trägerschaft der katholischen Gemeinde „St. Maria“ in Köthen (im betrachtetem Zeitraum). Das Pflegeheim hat sich als korporatives Mitglied dem Deutschen Caritasverband e.V. angeschlossen. Somit sind die überregional tätigen Unternehmen der Deutsche Caritasverband e.V. mit dem Tarifrecht der AVR („Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“) und die Katholische Kirche im Bistum Magdeburg insbesondere in den Personen des Generalvikars und des Bischofs.
Die zu Unrecht wirkende Personengruppe von welcher das Mobbing beginnend aktiv betrieben wurde, ist ein sogenannter Verwaltungsausschuss, welcher nachweislich die für seine Legitimation erforderliche kirchenaufsichtliche Genehmigung nicht besaß - unglaublich, aber wahr.
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Erkennbare Handlungsabsicht:
Ein unbedingtes Erfordernis für die Legitimation des Verwaltungsausschusses (welches dieser nicht hatte) wird von diesem als erfundene Notwendigkeit für die Gültigkeit des Dienstvertrages eines einzelnen Arbeitnehmers vorgebracht und als Grundlage für eine fristlose Kündigung genommen. Dies ist absurd!
Hinzu kommt: Wenn für den gültigen Abschluss eines Dienstvertrages eine kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist, so geht aus der gleichen innerbetrieblichen Regelung hervor, dass auch für die Kündigung eine kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist - welche nicht eingeholt wurde („Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)“).
Des weiteren kann ein nicht zustande gekommener Dienstvertrag nicht gekündigt werden, weil er eben nicht zustande kam - er kann lediglich beendet werden.
Darüber hinaus widersprachen die Kündigenden sich selbst mehrmals (● die angeführte innerbetriebliche Regelung hatte keine Gültigkeit, ● einen erforderlichen ordentlichen Beschluss des fraglichen Gremiums hat es zum Zeitpunkt der Kündigung nicht gegeben, ● sie selbst beachteten die eindeutigen Regelungen des für dieses Gremium zutreffenden innerbetrieblichen Regelwerkes nicht, ● nicht zuletzt wurde die Kündigung gegen den ausdrücklichen Willen des legitimen Leiters des Arbeitnehmers ausgesprochen, ● die überregionalen Aufsichtsgremien gaben den Opfern recht und sagten ihre Hilfe zu, welche sie nicht erbrachten).
Es wurde einzig die Absicht deutlich, den Arbeitnehmer zu kündigen - egal mit welchen Mitteln. (siehe u.a. „Bedeutung von Wort und Tat“, „Hochstapelei - Ja oder Nein“, „Werte und Ethik“, Fabel „Warum der Bär vom Sockel stieg“)
Folgen:
Durch die Aktivitäten im Verantwortungsbereich der Katholischen Kirche wurden Möglichkeiten zum legalen Mobbing geschaffen. (siehe „Mobbing – allgemeine Betrachtungen“) |
Dies ist unter dem besonderen Gesichtspunkt der in der Katholischen Kirche geltenden Wertevorstellungen besonders schlimm (siehe u.a. „Werte und Ethik“). Der Arbeitnehmer hat keine Möglichkeit der Gegenwehr.
Seit den dazu gesprochenen Urteilen ist jeder Arbeitsvertrag gefährdet, da der Arbeitnehmer nicht wissen kann, ob es innerbetriebliche Regelungen gibt, welche er nicht kennt und nach denen sein bestehender Arbeitsvertrag keine Gültigkeit hat. Somit kann der Arbeitgeber zum beliebigen Zeitpunkt diese dem Arbeitnehmer nicht bekannte Regelung hervorholen, um die Ungültigkeit des Arbeitsvertrages zu begründen.
Der Arbeitnehmer ist erpressbar !!!
Nach meinem Rechtsempfinden hat dies nichts mit „Recht“ in einem Rechtsstaat zu tun (siehe u.a. „Gerechtigkeit ?“). Hier wird die Möglichkeit der Willkür vom Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer legitimiert. Gewerkschaften, Kündigungsschutzbestimmungen, Betriebsverfassungsgesetz usw. sind mit diesem Urteil umgangen und ausgehebelt.
Dies führt zu einer skandalösen Verunsicherung aller Arbeitnehmer.
Laut der Zeitung „Trierischer Volksfreund“ (Nr. 199, Samstag/Sonntag, 28./29. August 1999, Seite 55) gab es 1998 von den 39,71 Millionen Erwerbspersonen in Deutschland 32 Millionen Arbeitnehmer.
Die Unrecht-Situation wird in nachfolgender Grafik deutlich:
Schlussfolgerung:
Als Schlussfolgerung kommt der zu dieser Zeit legitime Heimleiter zu folgender Situationsbeschreibung („Fachaufsichtsbeschwerde“ von H.-J. Deibele vom 16.10.2000 an Bischof Prof. Dr. Dr. Lehmann als Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz mit der Empfehlung des Rücktritts des katholischen Bischofs Leo Nowak von seinem Amt):
„Zivilcourage und sehr gute Arbeitsleistungen entsprechend der Aufgabenerteilung und der begleitenden Kontrolle durch den Vorgesetzten führen zur Kündigung des unterstellten Arbeitnehmers mit ausschließlicher Begründung von Fehlern im Verantwortungsbereich der Vorgesetzten - welche skrupellose Absurdität.“
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Nachfolgend stelle ich meine Sicht zum Konflikt im Senioren-Pflegeheim „St. Elisabeth“ in Köthen/Sachsen-Anhalt (Deutschland) dar. Mobbing in einer Einrichtung der Katholischen Kirche im Bistums Magdeburg. (Siehe hierzu auch den Abschnitt: „Mobbing – allgemeine Betrachtungen“) |
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Mobbing ist kein Kavaliersdelikt !!!
Zeugnis: Übersicht „Haltlose Rechtssicherheit infolge Versagen der Aufsichtsgremien“:
Warum wurden 4 Mitglieder einer Familie aus dem gleichen Pflegeheim mit Mobbing vertrieben !?
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Nach meinem Verständnis ist der Straftatbestand der Nötigung (StGB § 240) erfüllt.
Der Versuch der Verantwortungsübertragung eines
Täters mit,
dass sein Verhalten anhält oder schlimmer wird,
wenn das Opfer sich wehrt,
ist eine plumpe absurde
Nötigung (StGB § 240)
bzw.
Erpressung (StGB § 253).
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Wenn Unrecht zu ...
Strategie
bewußten demagogischen Konfliktausweitung
Unrechtsstaat
Rechtsstaat
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wird geladen, organisierte Kriminalität
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Siehe mein Prinzip zum unredlichen Verhalten der Verantwortlichen in STAAT & KIRCHE:
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Mein Erleben der Konflikt-Inszenierung sowie der Vermeidung der Konflikt-Bearbeitung durch die zuständigen Verantwortlichen in KIRCHE und STAAT entspricht der „Agnotologie“.
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Ich habe den Dienstweg bis hin zum Vatican durchlaufen. Da dennoch zu keinem Zeitpunkt eine glaubhafte sachliche Aufarbeitung der Konfliktsituation durch die Katholische Kirche stattgefunden hat (Stand: 19.01.2023), sehe ich mich zur Einbeziehung der Öffentlichkeit gezwungen. Ich hoffe sehr, dass durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit und dem damit verbundenen Druck die Katholische Kirche im Bistum Magdeburg sich endlich ihrer Verantwortung zum glaubhaften Umsetzten der selbst vorgegebenen christlichen Werte veranlasst sieht. Die Belastung für die Mobbingopfer ist nach vielen Jahren unerträglich.
Meine Schilderungen sollen dazu beitragen, dass ein derartiger unwürdiger Umgang mit Arbeitnehmern sowohl im Caritasverband als auch in der Katholischen Kirche künftig nicht wieder vorkommt.
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Ohnmacht bei Machtmissbrauch
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(siehe „Bedeutung von Wort und Tat“)
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Aufruf-Zahl dieser Web-Seite am 15.12.2020:
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